8. décembre 2016

Behauptete Lizenz reicht nicht für Aktivlegitimation

Das Bundespatentgericht hat am 8. August 2016 (S2016_008) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation. Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, kann selbständig Klagen auf Unterlassung und Massnahmebegehren einreichen, sofern der Lizenzvertrag dies nicht ausdrücklich ausschliesst (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente, PatG, SR 232.14). Die Klägerin hat in der Klage ausgeführt, dass sie zu einer bestimmten Unternehmensgruppe gehöre und «Zulassungsinhaberin zum Vertrieb von X®, einem Mittel, das auf der patentgemässen Lehre beruht, und Lizenznehmerin am Massnahmepatent EP 000 in der Schweiz» sei. Sie hat weder den Lizenzvertrag eingereicht noch Angaben zur Natur ihrer Lizenz gemacht, d.h. darüber, ob die Lizenz ausschliesslich ist und der Vertrag die selbständige Klage nicht untersagt. Eine ausschliessliche Lizenznehmerin wird für selbständige Klagen den Lizenzvertrag einreichen müssen.