LES Switzerland YMC Breakfast Meeting
Breakfast Meeting bei Lenz & Staehelin 23. April 2026
Seit dem 1. Januar 2017 löscht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) auf Antrag eine Marke, welche nicht im ausreichendem Mass zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet wurde. Massgeblich ist der Gebrauch während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren, frühestens ab unbenutztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder Beendigung eines Widerspruchsverfahrens. Mit dem neuen Löschungsverfahren vor dem IGE steht insbesondere Konkurrenten ein neues rechtliches Instrument bei Kennzeichenkollisionen zur Verfügung als Alternative zum langwierigen und kostenintensiven Zivilverfahren.
Der Gesuchsteller, d. h. die Person, welche die Löschung verlangt, hat den Nichtgebrauch für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Löschungsantrags glaubhaft zu machen. Behauptungen alleine reichen nicht aus. Nach den ersten Entscheiden des IGE scheinen insbesondere folgende Abklärungen und Belege geeignet, wenn auch nicht zwingend notwendig, zu sein als Indizien für einen nicht ausreichenden Gebrauch:
Selbst undatiertes Material oder Belege, welche ausserhalb oder am Ende der relevanten Fünfjahresfrist datieren, können für das IGE in Kombination ein glaubwürdiges und kohärentes Gesamtbild abgeben. Dies erleichtert dem Gesuchsteller die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs als Negativsachverhalt. Benutzungsrecherchen spezialisierter Anbieter scheinen einen Vertrauensbonus zu geniessen. Die Kosten dieser Benutzungsrecherchen sollte der Gesuchsteller unbedingt im Rahmen des Auslagenersatzes zusätzlich zur üblichen Parteientschädigung geltend machen. Das IGE scheint gewillt, einen Betrag bis CHF 1’000 als Ersatz zuzusprechen.