4. Dezember 2016

Unternehmenssteuerreform III, Patent Box:

Die Unternehmenssteuerreform III (Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz vom 17. Juni 2016, USR III; BBl 2016, 4937) ist für schweizerische Unternehmen mit IP-Portfolios oder starker F&E-Aktivität hochrelevant. Die USR III umfasst neben einigen eher technischen Gesetzesänderungen verschiedene Massnahmen, welche die steuerliche Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort aufrechterhalten sollen:

  • Für Eigenkapital, das eine für die Geschäftstätigkeit notwendige Grösse übersteigt, ist neu ein kalkulatorischer Zinssatz als Aufwand abzugsfähig (Änderungen in Art. 59 DBG; SR 642.11 und Art. 25 StHG; SR 642.14).
  • In der neuen Patentbox werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf F&E-Aufwendungen des steuerpflichtigen Unternehmens beruhen, kantonal reduziert besteuert. Die mögliche Ermässigung beträgt max. 90% (neuer Art. 24a StHG). Die Details zur Patentbox, insbesondere die Festlegung der «vergleichbaren Rechte» und die Berechnung des für die Patentbox qualifizierenden Erfolgs, werden auf Verordnungsstufe geregelt, was es ermöglichen soll, die Patentbox effizient an ändernde internationale Standards anzupassen.
  • Die Kantone können neu für F&E-Aufwand im Inland erhöhte Abzüge zulassen, bis max. 150% (neuer Art. 25a StHG). Die Definition des qualifizierenden F&E-Aufwands wird auf Verordnungsstufe geregelt.

Die gesamte steuerliche Entlastung durch die drei vorgenannten Massnahmen wird auf max. 80% des steuerbaren Gewinns beschränkt (neuer Art. 25b StHG).
Gegen die USR III wurde das fakultative Referendum ergriffen. Die entsprechende Abstimmung wird am 12. Februar 2017 stattfinden. Wird die USR III angenommen, so startet im Frühling 2017 die Vernehmlassung zur Verordnung USR III, wobei hier vor allem die konkreten Regelungen zur Patentbox und zur Definition der F&E-Kosten relevant sein werden.