Patent quality in Europe – an inside and outside perspective
October 31, 2024, 17:00
Per 1. Januar 2017 treten die neuen Anforderungen an Herkunftsangaben im Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11) und in Verordnungen in Kraft («Swissness-Paket»). Bei einem Schweizer Industrieprodukt müssen neu 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Dabei gelten Kosten für produktbezogene und (teilweise) für nichtproduktbezogene Forschung sowie für die Entwicklungskosten von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts als Teil der Herstellungskosten. Bei forschungsintensiven Produkten können nichtproduktbezogene Forschungskosten (z.B. die Suche nach Substanzen in der pharmazeutischen Forschung) gemäss Annahmen im Businessplan oder nach Branchenüblichkeit angerechnet werden. Durchschnittliche jährliche Amortisationskosten für F&E können nach dem Abschreibungszeitraum berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass ein Produkt unter die Swissness-Schwelle fällt. Für ein Schweizer Industrieprodukt müssen zudem die Tätigkeit, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verleiht und mindestens ein wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz erfolgt sein. Die wesentlichen Eigenschaften können auf der F&E-Tätigkeit basieren. Als «wesentlicher Fabrikationsschritt» reicht F&E aber nicht aus. Alternative Bezeichnungen wie Swiss Engineering, Swiss Research oder Swiss Design sind zulässig, solange die relevante Tätigkeit zu 100% in der Schweiz erfolgte.