6. July 2018

Monkey-Selfie – Kann ein Affe Urheber sein?

Der medial umfassend diskutierte Streit um die Urheberrechtsfähigkeit eines Affen zwischen der Tierrechtsorganisation PETA und dem Fotograph David Slater konnte aussergerichtlich beigelegt werden.
Hintergrund war das sog. «Monkey-Selfie», wobei der Affe Naruto die Kamera von Slater entwendete und dabei zahlreiche Selfies schoss. Die Fotos konnten in der Folge gewinnbringend vermarktet werden.
Gestützt auf das «next friend principle», das Personen erlaubt, im Namen Dritter zu klagen, sofern die Drittperson dazu nicht selber fähig ist, klagte die PETA auf Übertragung des Urheberrechts an den Affen Naruto und begehrte die Übertragung der Verwertungsbefugnis im Namen des Affen, da sich Slater das Urheberrecht am Bild rechtswidrig anmasste.
Das Gericht wies mit Verweis auf einen ähnlich gelagerten Fall (Cetacean Cmty. v. Bush 386 F.3d 1169) das Begehren der Klägerschaft ab, da der U.S. Copyright Act kein Urheberrecht für Tiere vorsieht. Das Gericht hielt sich dabei an den expliziten Wortlaut des Gesetzes, wonach das Konzept der Urheberschaft nicht auf Tiere ausgeweitet werden könne. Das Gericht verweist diesbezüglich auch explizit auf den ordentlichen Gesetzgebungsprozess: Wenn die Legislative dies so gewollt hätte, dann hätte sie dies im Copyright Act auch so explizit festgehalten. Die Gerichte hätten regelmässig bestätigt, dass der Begriff der Urheberschaft sich ausschliesslich auf Personen bzw. menschliche Lebewesen bezieht (Naruto et al. v. Slater et. al., 15-cv-04324-WHO). Die Parteien einigten sich im Berufungsverfahren, dass Slater 25% der Vermarktungseinnahmen der PETA zukommen lassen wird. Interessanterweise begehrten in der Folge die Parteien «vacatur», um den erstinstanzlichen Entscheid zu annullieren, wogegen sich jedoch libertäre Kreise mit Verweis auf die fehlende Aktivlegitimation des Affen mit einem amicus curiae Brief wehrten (https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=5deafb41-a767-4319-bf93-cff2bc5d726a).
Es ist davon auszugehen, dass sich auch hierzulande die Gerichte und Legislative mit dem Umfang von der Urheberrechtsfähigkeit nach Art. 6 URG auseinandersetzen müssen. Wenn nicht unbedingt in Bezug auf Tiere, wird absehbar die Frage aufkommen, wer als Urheber eines von einer künstlichen Intelligenz geschaffenen Werkes gilt.