10. Mai 2019

Bundesgericht lehnt Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen ab

Wie bereits im Newsletter vom Juli 2018 (https://bit. ly/2V91CwV) berichtet, hatte sich Swisscom vor dem Handelsgericht des Kantons Bern erfolgreich gegen die von der Zürcher Filmdistributorin Praesens Film AG («Praesens») geforderte Netzsperre gewehrt. In dem für das Schweizer Urheberrecht wegweisenden Verfahren ging es um die Grundsatzfrage, ob Inhaber von Urheberrechten an Filmen und Serien die Anbieterinnen des Zugangs zum Internet («Internet Access Provider») rechtlich dazu zwingen können, den Zugang zu Internet-Seiten mit illegal verfügbar gemachten Filmen durch technische Massnahmen zu sperren.

Bereits mit Urteil vom 15. Juni 2018 hatte das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage der Praesens abgewiesen. Nun ist auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018) der Ansicht gefolgt, dass Swisscom als blosser Internet Access Provider keinen rechtlich relevanten Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung von Dritten leistet, wenn Letztere in der Schweiz Filme und Serien im Internet von nicht autorisierten Quellen herunterladen bzw. auf solchen Internet-Seiten über Streaming ansehen. Das Bundesgericht betonte, dass keine Urheberrechtsverletzung von Seiten der Kunden vorliegt, da das Schweizer Urheberrechtsgesetz («URG») die Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zulässt, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde (E. 2.2.2). Die Bereitstellung der technischen Infrastruktur für den Zugang zum Internet, reicht für eine Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an den fraglichen Urheberrechtsverletzungen zumindest unter dem aktuellen URG nicht aus (E. 2.3.2). Swisscom ist dadurch nicht Teilnehmerin einer (allfälligen) Urheberrechtsverletzung und somit nicht passivlegitimiert.

Auch im jüngsten Entwurf zur URG-Revision ist keine Pflicht für Netzsperren durch Internet Access Provider vorgesehen. Der Bundesrat hat erkannt, dass die dazu im Vorentwurf vorgesehenen Regelungen nicht mehrheitsfähig sind.