9. Dezember 2016

Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus in Deutschland unzulässig

Am 24. Juni 2016 hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln; Az. 6 U 149/15) die deutsche Praxis bestätigt, wonach «Adblocking», d.h. das automatische Ausblenden von Werbung mittels Software, zulässig ist. Allerdings sei das bezahlte «Whitelisting» rechtswidrig. Beim Whitelisting können sich Webseiten auf sog. weisse Listen eintragen lassen, um als unaufdringlich geltende Werbeeinblendungen («acceptable ads») trotzdem anzeigen zu lassen. Der Werbeblocker-Anbieter stellt Anforderungen an Platzierung oder Grösse und verlangt allenfalls einen finanziellen Beitrag. Gemäss OLG Köln ist Whitelisting eine «aggressive geschäftliche Handlung» nach § 4a des deutschen UWG, sofern die Werbung nur bei der Einhaltung vorgegebener Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts angezeigt wird. Der streitgegenständliche Werbeblocker Adblock Plus darf in Deutschland kein Entgelt für die Aufnahme von «acceptable ads» auf die Whitelist erheben, sofern dies Webseiten der Klägerin Axel Springer betrifft. Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. In der Schweiz fehlen bisher einschlägige (publizierte) Urteile zur Zulässigkeit von Werbeblockern und es bleibt abzuwarten, ob hierzulande bald ähnliche Urteile wie in Deutschland fallen.
 

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