3. July 2017

Neue Regelungen zur Integrität und Transparenz im Heilmittelhandel

Im März 2016 hat das Parlament die ordentliche Revision (2. Etappe) des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) verabschiedet (revHMG; BBl 2016 1953 ff.). Die Entwürfe zum Ausführungsrecht befinden sich derzeit in Vernehmlassung. Geplant ist u.a. eine neue Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH).
Die VITH soll die neuen Gesetzesbestimmungen zu den nicht gebührenden Vorteilen (Art. 55 f. revHMG) konkretisieren. Diese sehen im Grundsatz ein Verbot von nicht gebührenden Vorteilen gegenüber Personen vor, die verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 55 Abs. 1 rev HMG).
Vom gesetzlichen Vorteilsverbot ausgenommen sind u.a. Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind (Art. 55 Abs. 2 lit. a revHMG). Diesbezüglich plant der Bundesrat die Festsetzung des «bescheidenen Werts» bei maximal CHF 300.– pro Fachperson und Jahr (Art. 3 Abs. 1 VITH). Gestützt auf die Gesetzesmaterialien beabsichtigt er ausserdem, die Ausnahme der Unterstützungsbeträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung (Art. 55 Abs. 2 lit. b revHMG) auch auf solche für Lehre und Infrastruktur anzuwenden und die entsprechenden Zulässigkeitskriterien zu definieren (Art. 4–6 VITH). Der Ausnahmetatbestand der Preisrabatte und Rückvergütungen (Art. 55 Abs. 2 lit. d revHMG) soll gemäss Bundesrat auch Preisrabatte und Rückvergütungen erfassen, welche die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 3bis des revidierten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllen (Art. 8 Abs. 1 VITH). Diese im Rahmen der HMG-Revision eingeführte KVG-Bestimmung erlaubt Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern über eine lediglich mehrheitliche Weitergabe von Vergünstigungen, wenn die nicht weitergegebenen Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.

Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Ausweitung des Vorteilsverbots auf weitere Heilmittelkategorien (Art. 55 Abs. 3 Satz 2 revHMG) will der Bundesrat vorerst keinen Gebrauch machen. Vorgesehen ist hingegen, Arzneimittel der Abgabekategorie E und die klassischen Medizinprodukte der Klasse I von der neu eingeführten Transparenzbestimmung für Preisrabatte und Rückvergütungen (Art. 56 revHMG) auszunehmen (Art. 10 Abs. 2 VITH).

 

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