08.04.2025
LES Vereinsversammlung und Fachtagung
Angenommen durch die Vereinsversammlung vom 24. November 1998, revidiert am 21. November 2001, revidiert am 26. November 2003, revidiert am 24. November 2004, revidiert am 7. Mai 2009, revidiert am 14. April 2011
Unter dem Namen LES-CH (LES Schweiz, LES Suisse, LES Svizzera, LES Svizra, LES Switzerland) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).
Der Verein ist Mitglied der „Licensing Executives Society International“ (LESI).
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.
Der Verein hat, in Übereinstimmung mit den Statuten der LESI, zum Zweck:
Die Fachkenntnisse der Personen zu fördern, die sich mit dem Lizenzwesen oder anderweitigem Transfer von Immaterialgütern bzw. Technologie befassen, und den Kontakt zwischen diesen Personen auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern. Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Massnahmen erreicht:Durchführung von Studientagungen und Fortbildungsveranstaltungen; Veröffentlichung von Abhandlungen, Berichten und anderen Informationen; Erfahrungsaustausch.
Behörden und Öffentlichkeit auf die wirtschaftliche Bedeutung des Lizenzwesens und weiterer Formen des Technologietransfers aufmerksam zu machen, indem unter anderem bei Vernehmlassungen mitgewirkt wird.
Mitglied des Vereins können werden:
In der Schweiz wohnhafte natürliche Personen, welche sich ihres Berufs oder ihrer Stellung wegen mit der Lizenzierung oder anderen Arten des Transfers von Immaterialgütern und von Technologie befassen.
Mitglieder einer anderen LESI angeschlossenen LES-Landesgruppe.
Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben, in welchem keine Landesgruppe der LES besteht, und die die übrigen Anforderungen von Ziff. 1 erfüllen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand
Auf Antrag des Vorstands kann die Vereinsversammlung einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht (Art. 4) entbunden.
*Angenommen durch die Vereinsversammlung vom 24. November 1998, revidiert am 21. November 2001, revidiert am 26. November 2003, revidiert am 24. November 2004, revidiert am 7. Mai 2009, revidiert am 14. April 2011, revidiert am 3. April 2014
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Vereinsversammlung festgelegt und darf Fr. 200.— nicht übersteigen.
Der Beitrag ist jährlich, mit Fälligkeit per 1. Januar, zu entrichten. Mitglieder, die ihn bis zum 1. April nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Erfolgt bis zum 1. Juni keine Zahlung, kann das betreffende Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei Aufnahme eines Mitgliedes nach dem 31. Oktober beginnt die Beitragspflicht mit Beginn des folgenden Jahres. Im übrigen ist immer der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, sofern der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschliesst.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Sekretär erfolgen.
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, Missachtung der Standesregeln sowie aus sonstigen wichtigen Gründen ausschliessen. Der entsprechende Vorstandbeschluss ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Beurteilung durch die Vereinsversammlung verlangen. Diesfalls ist ein schriftliches und begründetes Begehren innert 20 Tagen seit Mitteilung des Ausschlusses an den Sekretär zu richten.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des Vereins sind:Vereinsversammlung Vorstand mit:
Präsident, Sekretär, Kassier, Internationalen Delegierten, Beauftragten und Kommissionen, Rechnungsrevisoren
Alljährlich findet mindestens eine Vereinsversammlung statt. Eine solche muss ausserdem einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder es verlangen. Der Vorstand kann wenn nötig weitere Versammlungen vorsehen.
Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Tage vorher an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden. Vereinsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abwesende Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; gleichzeitige Vertretung von mehr als drei anderen Mitgliedern ist nicht zulässig.
Zirkularbeschlüsse, denen die Mehrheit der fristgemäss antwortenden Mitglieder zugestimmt hat, sind den Beschlüssen der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Die Vereinsversammlung hat die ihr aufgrund der Statuten und des Gesetzes zustehenden Befugnisse, namentlich:
Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder; Wahl der Revisoren; Abnahme der Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes; Änderung der Statuten.
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen schriftlich, per Fax oder in elektronischer Form an die dem Sekretär gemeldete Adresse.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Vereinsversammlung für ein Amtsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig; für das Amt des Präsidenten aber höchstens für insgesamt fünf aufeinander folgende Amtsjahre. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass zuerst der Präsident und danach die übrigen Mitglieder des Vorstands gewählt werden.
Der Vorstand besorgt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er nimmt insbesondere die Geschäftsführung sowie die Vertretung des Vereins gegen aussen wahr.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er kann auch schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Weg Beschluss fassen, in welchem Falle die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst. Er regelt die Stellvertretung der einzelnen Chargen, bezeichnet die zur Vertretung berechtigten Personen und deren Zeichnungsbefugnis und legt eventuelle Vergütungen fest. Der Vorstand kann ein Geschäftsreglement erlassen.
Der Präsident koordiniert die Tätigkeit der Vereinsorgane und der Vorstandsmitglieder. Er beruft insbesondere die Vereinsversammlung und Vorstandssitzung ein und führt den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Der Sekretär besorgt in Absprache mit dem Präsidenten den Schriftverkehr des Vereins. Er unterhält im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Kassier das Mitgliederverzeichnis.
Der Kassier erhebt die Mitgliederbeiträge.
Er führt die Vereinsrechnung und erstattet der Vereinsversammlung und dem Vorstand darüber Bericht.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die dem Verein gemäss den Vorschriften von LESI zustehende Anzahl Internationaler Delegierter.
Die Delegierten gewährleisten die Verbindung des Vereins mit der LESI und vertreten den Verein im Rahmen von LESI.
Die Delegierten sind grundsätzlich verpflichtet, an den Delegiertenversammlungen von LESI teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie den Präsidenten frühzeitig zu orientieren. Der Vorstand bestimmt diesfalls einen Ersatzdelegierten, wobei er primär auf andere Vorstandsmitglieder zurückgreift, aber berechtigt ist, auch ein Nicht-Vorstandsmitglied zu ernennen.
Der Vorstand kann Bestimmungen über die Vergütung der mit dem Besuch der Delegiertenversammlungen verbundenen Auslagen erlassen.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beauftragte oder Kommissionen bestellen und ihnen Aufträge erteilen.
Er kann insbesondere einen Programm-Verantwortlichen und/oder eine Programm-Kommission ernennen, welche ihn bei der Auswahl und Organisation von Veranstaltungen unterstützen.
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für ein Amtsjahr.
Die Vereinsversammlung erlässt Standesregeln entsprechend denjenigen, die von der LESI festgelegt worden sind („Rules of Conduct“).
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Amtsjahre von Vorstand und Rechnungsrevisoren beginnen jeweils unmittelbar im Anschluss an die Wahl und dauern bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung.
Änderungen der vorliegenden Statuten bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung von 3/4 der fristgerecht antwortenden Mitglieder erforderlich.
Der Verein kann nur durch die Vereinsversammlung, an welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die gemäss Absatz 1 hiervor einberufene Vereinsversammlung das Quorum nicht erreicht, ist eine weitere Vereinsversammlung einzuberufen, bei welcher das Quorum der anwesenden Mitglieder nicht erforderlich ist.
Im Falle einer Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung eines allfälligen Überschusses.
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).